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Ratgeber

Kaltakquise: Bedeutung, Rechtslage und Tipps für B2B

Was bei Kaltakquise im B2B nach UWG erlaubt ist und wie Sie Erstkontakte vorbereiten. Mit Gesprächsleitfaden und Zahlen für Vertrieb und Geschäftsführung.

Bei der Kaltakquise sprechen Sie ein Unternehmen an, das Sie noch nicht kennt und auch nicht nach Ihnen gefragt hat. Verboten ist das in Deutschland nicht, allerdings unterscheiden sich die Regeln je nach Kanal erheblich. Ein Anruf bei einer Firma kann völlig in Ordnung sein, während eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail an dieselbe Firma es fast nie ist. Wer diese Unterschiede kennt und sich gut vorbereitet, gewinnt mit Kaltakquise auch heute neue Kunden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kaltakquise ist die Ansprache von Personen oder Firmen ohne vorherigen Kontakt, meist per Telefon, Brief, E-Mail oder auf Messen.
  • Privatkunden dürfen Sie per Telefon, E-Mail, Fax oder Messenger nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung bewerben (§ 7 UWG).
  • Firmenkunden dürfen Sie anrufen, wenn konkrete Umstände ein Interesse an Ihrem Anruf erwarten lassen (mutmaßliche Einwilligung). Ein bloßer Bezug zur Branche reicht dafür nicht. Werbe-E-Mails brauchen auch im B2B eine ausdrückliche Einwilligung.
  • Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, solange der Empfänger nicht widersprochen hat und die Werbung als solche erkennbar ist. Für adressierte Post brauchen Sie zudem eine Rechtsgrundlage nach DSGVO.
  • Termine entstehen nur aus einem kleinen Teil der Kontakte. Ein klarer Anlass und eine gute Auswahl der Firmen bringen deshalb mehr als viele Anrufe.

Was ist Kaltakquise?

Von Kaltakquise spricht man, wenn Sie mögliche Kunden ansprechen, zu denen es noch keinerlei Verbindung gibt. Der Empfänger rechnet also nicht mit Ihnen, weil er weder angefragt noch etwas heruntergeladen hat und Sie sich auch nicht schon auf einer Messe begegnet sind.

Bei der Warmakquise ist das anders, denn dort gibt es bereits einen Berührungspunkt, zum Beispiel eine Empfehlung, eine frühere Anfrage oder einen ehemaligen Kunden. Rechtlich hilft Ihnen ein solcher Kontakt allerdings weniger, als viele annehmen. Auch nach einem netten Gespräch am Messestand dürfen Sie nicht einfach Werbe-E-Mails schicken, dafür braucht es weiterhin eine Einwilligung.

Gemeint ist mit Kaltakquise in aller Regel das Geschäft zwischen Unternehmen, weil Sie Privatpersonen ohne Einwilligung gar nicht zu Werbezwecken anrufen dürfen und dort damit der wichtigste Kanal wegfällt.

Formen der Kaltakquise

Grundsätzlich stehen Ihnen fünf Wege offen, nämlich Telefon, E-Mail, Brief, soziale Netzwerke und das persönliche Gespräch auf Messen. Im B2B greifen die meisten Vertriebe nach wie vor zum Telefon.

  • Telefon: schnell und direkt, für viele aber auch die unangenehmste Form, zumal ein Anruf an rechtliche Voraussetzungen gebunden ist.
  • E-Mail: günstig und in Sekunden verschickt, rechtlich aber der heikelste Kanal.
  • Brief: der älteste Weg, ob als gedrucktes Anschreiben, Postkarte oder handgeschriebener Brief. Er kommt ohne Spamfilter beim Empfänger an.
  • Social Media und Messenger: Nachrichten über LinkedIn, Xing oder WhatsApp.
  • Messen und Veranstaltungen: Gespräche am Stand oder auf Branchentreffen.

Welcher Weg der richtige ist, hängt vor allem davon ab, wen Sie erreichen wollen. Die Geschäftsführerin eines mittelständischen Betriebs bekommen Sie am Telefon selten direkt an den Apparat, während ein persönlich adressierter Brief gute Chancen hat, auf ihrem Schreibtisch zu landen. Bevor Sie sich für einen Kanal entscheiden, lohnt sich aber ein Blick auf die Rechtslage.

Ist Kaltakquise verboten? Die Rechtslage in Deutschland

Nein, pauschal verboten ist Kaltakquise nicht. Entscheidend ist, ob Sie einen Verbraucher oder ein Unternehmen ansprechen und welchen Kanal Sie dafür nutzen. Geregelt ist das im Wesentlichen in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Werbung verbietet, die den Empfänger „unzumutbar belästigt“.

Wie groß die Unsicherheit ist, zeigt eine Diskussion im Reddit-Forum r/selbststaendig, in der ein Selbstständiger fragt, ob Kaltakquise in Deutschland überhaupt erlaubt ist. Er war davon ausgegangen, dass vor allem der Datenschutz im Weg steht, bis ein anderer Nutzer klarstellte, dass Kaltakquise im B2B in erster Linie eine Frage des Wettbewerbsrechts ist. Genau dort setzen die folgenden Abschnitte an.

Dieser Abschnitt gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Wettbewerbsrecht.

Privatkunden nur mit Einwilligung

Bei Verbrauchern ist die Lage eindeutig. Werbeanrufe sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur erlaubt, wenn die Person vorher ausdrücklich eingewilligt hat, und dasselbe gilt für E-Mail, Fax und automatische Anrufe (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Seit Oktober 2021 müssen Unternehmen diese Einwilligung in Telefonwerbung außerdem dokumentieren und fünf Jahre lang aufbewahren (§ 7a UWG). Eine telefonische Kaltakquise bei Privatpersonen ist damit rechtlich schlicht nicht möglich.

Firmenkunden am Telefon

Bei Unternehmen ist der Gesetzgeber großzügiger, denn hier genügt für einen Anruf eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Nach dem Bundesgerichtshof müssen Sie vor dem Anruf annehmen dürfen, dass der Angerufene einen solchen Anruf erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenübersteht (BGH, Urteil vom 11.03.2010, I ZR 27/08). Dafür braucht es konkrete Umstände, die ein sachliches Interesse an Ihrem Angebot vermuten lassen.

Nehmen Sie an, Sie bieten Regalsysteme für Lagerhallen an und erfahren, dass ein Logistikbetrieb in Ihrer Region gerade eine neue Halle baut. In diesem Fall spricht viel dafür, dass Ihr Anruf willkommen ist. Anders sieht es aus, wenn Sie einen Anruf nur damit begründen können, dass Ihr Angebot „für jedes Unternehmen nützlich“ sei, denn ein allgemeiner Bezug zur Branche reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Übrigens ist auch die Telefonnummer im Impressum keine Einladung zu Werbeanrufen, sie zeigt lediglich, wie man das Unternehmen erreicht.

E-Mail auch im B2B nur mit Einwilligung

Bei der E-Mail gibt es diesen Spielraum nicht. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, und zwar unabhängig davon, ob Sie an einen Verbraucher oder an ein Unternehmen schreiben. Schon eine einzelne, sorgfältig formulierte Akquise-Mail kann deshalb unzulässige Werbung sein. Daran ändert auch eine E-Mail-Adresse auf einem Briefkopf oder einer Visitenkarte nichts, denn sie gilt laut IHK Köln auch im Geschäftsverkehr nicht als Einwilligung.

Eine enge Ausnahme gibt es lediglich für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG). Wer eine E-Mail-Adresse beim Verkauf einer Ware oder Leistung erhalten hat, darf darüber für eigene ähnliche Angebote werben, sofern der Kunde nicht widersprochen hat und schon bei Erhebung der Adresse sowie in jeder Mail auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Für die Kaltakquise nützt Ihnen diese Ausnahme allerdings nichts, weil es den Kunden ja gerade noch nicht gibt.

Brief und Messe

Deutlich entspannter ist die Lage bei der Post. Werbebriefe sind nach UWG grundsätzlich zulässig und werden erst dann unzulässig, wenn der Empfänger erkennbar keine Werbung möchte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG). Das ist etwa der Fall, wenn er Ihnen gegenüber widersprochen hat oder, bei unadressierten Wurfsendungen, wenn ein Aufkleber am Briefkasten Werbung ablehnt.

Wichtig ist außerdem, dass Ihr Brief als Werbung erkennbar bleibt. Er darf nicht wie eine private Nachricht oder eine persönliche Empfehlung wirken, etwa durch eine handschriftliche Notiz, die so aussieht, als stamme sie von einem Bekannten (IHK Köln). Mit einem klaren Absender, einem offen benannten Anliegen und Ihrem Namen ist das in der Regel kein Problem.

Neben dem Wettbewerbsrecht spielt bei adressierter Post auch der Datenschutz eine Rolle, denn für die Verwendung der Adressdaten brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach DSGVO. Infrage kommen vor allem eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse, wobei Letzteres eine Abwägung im Einzelfall voraussetzt. Wie diese Abwägung aussieht und welche Informationspflichten hinzukommen, erklärt unser Ratgeber Werbepost und DSGVO.

Auf Messen und Branchentreffen schließlich gehört das direkte Ansprechen dazu und ist in der Regel zulässig, solange Sie als Aussteller oder Anbieter erkennbar sind. Für unangemeldete Besuche oder das Ansprechen von Verbrauchern auf der Straße gelten dagegen eigene und deutlich engere Regeln.

LinkedIn, Xing und Messenger

Viele halten eine Nachricht über LinkedIn für weniger aufdringlich als eine E-Mail, rechtlich wird sie aber genauso behandelt. Das Oberlandesgericht Hamm hat Nachrichten über Dienste wie Xing, LinkedIn oder WhatsApp als elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG eingeordnet (Hinweisbeschluss vom 03.05.2023, 18 U 154/22). Eine werbende Nachricht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist damit auch im B2B unzulässig. Weniger angreifbar ist eine Kontaktanfrage ohne Werbung, wobei Sie über Ihr Angebot erst schreiben sollten, wenn Ihr Gegenüber ausdrücklich danach fragt.

Was bei Verstößen droht

Welche Folgen ein Verstoß hat, hängt wiederum davon ab, wen Sie angesprochen haben. Bei Verbrauchern kann die Bundesnetzagentur nach § 20 UWG Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen, wenn Werbeanrufe oder automatisierte Anrufe ohne Einwilligung erfolgen, und für eine fehlende Dokumentation nach § 7a UWG sind bis zu 50.000 Euro möglich. Dass die Behörde dabei genau hinsieht, zeigen die Zahlen. Im Jahr 2025 gingen bei ihr 39.842 Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung ein, 6 Prozent mehr als im Vorjahr, und in 13 großen Verfahren verhängte sie Bußgelder von insgesamt rund 1,1 Millionen Euro.

Im B2B ist das größere Risiko dagegen die Abmahnung. Nach dem UWG können Mitbewerber und bestimmte Verbände Unterlassung verlangen, und das angesprochene Unternehmen selbst kann sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch stützen (§§ 823, 1004 BGB). Der Bundesgerichtshof sieht etwa in einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung an eine geschäftliche Adresse einen Eingriff in den rechtlich geschützten Geschäftsbetrieb (Urteil vom 14.03.2017, VI ZR 721/15). Am Ende stehen dann meist Anwaltskosten und eine Unterlassungserklärung, die bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Zahlen zur Kaltakquise

Wer mit Kaltakquise beginnt, sollte seine Erwartungen realistisch ansetzen, denn die Quoten sind klein. Der Anbieter Cognism nennt in seinem Cold Calling Report 2026, gestützt auf Daten des Vertriebstrainers WHAM, eine durchschnittliche Erfolgsquote bei Kaltanrufen von 2,7 Prozent, nach 2,3 Prozent im Vorjahr. Die Werte stammen von einem Anbieter mit Schwerpunkt auf englischsprachigen Märkten, geben aber eine gute Vorstellung von der Größenordnung.

Wie zäh das in der Praxis sein kann, beschreibt ein Gründerteam in einem viel kommentierten Beitrag auf Reddit. Die beiden hatten eine Webagentur für Restaurants gegründet und vier Monate lang per Kaltakquise und mit persönlichen Besuchen um Kunden geworben, ohne einen einzigen Auftrag zu gewinnen. Der erste Kunde meldete sich erst Monate später über das Kontaktformular ihrer Website, als sie die Akquise längst eingestellt hatten.

Hinzu kommt, dass sich das Kaufverhalten verändert. In einer Gartner-Umfrage vom August und September 2025 unter 646 B2B-Käufern gaben 67 Prozent an, dass sie einen Kauf am liebsten ganz ohne Vertriebsmitarbeiter abwickeln würden. Knapp die Hälfte (45 Prozent) hatte bei einem Einkauf in jüngster Zeit bereits KI genutzt.

Aus unserer Sicht sprechen diese Zahlen weniger gegen Kaltakquise an sich als gegen Kaltakquise ohne Anlass. Wer einen guten Grund hat, warum er genau dieses Unternehmen anspricht, und dem Empfänger Gelegenheit gibt, sich vorab zu informieren, holt aus wenigen Kontakten deutlich mehr heraus. Entsteht dagegen nach Monaten kein einziges Gespräch, liegt das nach unserer Erfahrung häufiger an der Auswahl der Firmen oder an einer austauschbaren Botschaft als am Kanal allein.

Kaltakquise im B2B: Tipps und Ablauf in fünf Schritten

Damit sind wir bei der Vorbereitung, denn erfolgreiche Kaltakquise beginnt lange vor dem ersten Anruf. Viele Fehlschläge haben ihre Ursache schon in der Auswahl der Firmen, und genau dort setzen die folgenden fünf Schritte an.

  1. Zielgruppe eingrenzen. Legen Sie fest, welche Branche, Größe und Region wirklich zu Ihrem Angebot passen und wer dort die Entscheidungen trifft. Eine Liste mit 50 passenden Firmen ist mehr wert als eine mit 500 zufälligen.
  2. Anlass recherchieren. Suchen Sie für jede Firma einen Grund, warum Sie sich gerade jetzt melden, etwa eine Stellenanzeige, einen neuen Standort, eine Ausschreibung oder einen Fachartikel. Ein solcher Anlass macht aus einem Werbeanruf ein Gespräch, das Ihr Gegenüber interessiert, und kann im B2B zugleich für eine mutmaßliche Einwilligung sprechen.
  3. Kanal wählen. Überlegen Sie für jeden Kontakt, welcher Weg rechtlich passt und auf welchem Weg die Person am ehesten erreichbar ist.
  4. Botschaft vorbereiten. Für den ersten Kontakt genügen ein Satz zum Anlass, ein Satz zum Nutzen für genau diesen Empfänger und ein kleiner nächster Schritt.
  5. Nachfassen und dokumentieren. Halten Sie fest, wen Sie wann über welchen Kanal angesprochen haben und was vereinbart wurde. Ein zweiter Kontakt nach ein bis zwei Wochen ist sinnvoll, sofern Sie dabei etwas Neues zu sagen haben.

In der Praxis kann es sich lohnen, zwei Kanäle zu verbinden. Sie schicken zunächst einen persönlich adressierten Brief, etwa ein gedrucktes Anschreiben mit handschriftlichem PS, und rufen einige Tage später an. Der Brief ersetzt zwar keine Einwilligung, aber Ihr Gesprächspartner weiß dann schon, worum es geht, und das Telefonat beginnt nicht bei null.

Gesprächsleitfaden für die telefonische Kaltakquise

Steht das Telefonat an, hilft ein Leitfaden mit fünf Phasen, vom Vorzimmer über Einstieg und Bedarf bis zum nächsten Schritt und zum Umgang mit Einwänden. Verstehen Sie ihn aber nicht als Skript zum Ablesen. Wer weiß, was er in welcher Phase erreichen möchte, klingt am Telefon deutlich natürlicher als jemand, der vorformulierte Sätze vorliest.

Das Vorzimmer

In vielen Unternehmen landen Sie zuerst in der Zentrale oder beim Assistenzteam. Sehen Sie diese Menschen als Verbündete, denn niemand weiß besser, wer im Haus wofür zuständig ist. Nennen Sie deshalb offen Ihren Namen, Ihr Unternehmen und Ihr Anliegen.

„Guten Tag, Maria Becker von der Musterregal GmbH. Ich habe gelesen, dass Sie in Bremen eine neue Halle bauen, und würde gern kurz mit der Person sprechen, die für die Lagereinrichtung zuständig ist. Wer wäre das bei Ihnen?“

Von Tricks wie vorgetäuschten Rückrufen oder erfundenen Bekanntschaften sollten Sie die Finger lassen. Sie fallen fast immer auf, kosten Vertrauen und sind im Zweifel sogar unlauter.

Der Einstieg

Ob Ihr Gegenüber zuhört, entscheidet sich in den ersten Sätzen. Beginnen Sie deshalb mit dem Anlass und einer Frage statt mit einer Vorstellung Ihres Unternehmens.

„Herr Wagner, ich rufe an, weil Sie gerade Ihre neue Halle in Bremen planen. Wir richten Lager in dieser Größe ein. Darf ich Ihnen zwei kurze Fragen stellen, um zu sehen, ob das für Sie überhaupt passt?“

Bedarf klären

Bevor Sie etwas anbieten, sollten Sie verstehen, wo Ihr Gesprächspartner steht. Fragen Sie nach dem Stand des Projekts, danach, wer an der Entscheidung beteiligt ist, und bis wann etwas stehen muss. Die Antworten notieren Sie am besten gleich mit, denn sie liefern Ihnen das Material für den nächsten Schritt.

Wichtig ist dabei weniger die perfekte Formulierung als Ihre Haltung. Unter Vertriebsleuten auf Reddit kursiert dafür der Ausdruck „commission breath“, also sinngemäß der Geruch nach Provision. Gemeint ist, dass Gesprächspartner sofort merken, wenn es dem Anrufer nur um den Abschluss geht. Wer dagegen ehrlich herausfinden will, ob es überhaupt einen Bedarf gibt, wirkt deutlich glaubwürdiger.

Den nächsten Schritt vereinbaren

Ein Abschluss gelingt beim ersten Anruf nur selten, und das muss er auch nicht. Ziel ist vielmehr ein konkreter nächster Schritt. Legen Sie dafür vorher ein Hauptziel fest, zum Beispiel einen Termin vor Ort, und zusätzlich ein kleineres Ausweichziel wie ein kurzes Telefonat mit dem Projektleiter. So haben Sie eine Antwort parat, falls das erste Ziel nicht klappt.

„Was halten Sie davon, wenn wir uns nächste Woche 30 Minuten vor Ort ansehen, wie die Halle aufgeteilt wird? Passt Ihnen Dienstag oder Donnerstag besser?“

Einwände

Kaum ein Kaltakquise-Gespräch kommt ohne Einwände aus. Drei davon hören Sie besonders häufig.

  • „Schicken Sie mir Unterlagen.“ Das ist oft ein höfliches Nein. Fragen Sie nach, was genau interessant wäre, damit Sie das Passende schicken können, und vereinbaren Sie gleich einen Termin für die Rückmeldung. Klären Sie dabei auch, ob die Unterlagen per E-Mail oder per Post kommen sollen. Die Bitte um Unterlagen ist allerdings keine Einwilligung in weitere Werbe-Mails. Für einen Brief brauchen Sie keine Einwilligung, solange Ihr Gegenüber nicht widersprochen hat, und ein kurzes Schreiben mit Bezug auf das Telefonat wirkt obendrein verbindlich.
  • „Kein Interesse.“ Fragen Sie freundlich nach dem Grund. Ist das Thema bereits gelöst oder gerade einfach nicht dran? Im zweiten Fall lohnt sich ein späterer Kontakt, sobald es einen neuen Anlass gibt.
  • „Wir haben schon einen Anbieter.“ Eigentlich eine gute Nachricht, denn damit steht fest, dass der Bedarf existiert. Fragen Sie, was mit dem bisherigen Anbieter gut läuft und wo es hakt.

Der Brief als Einstieg vor dem Anruf

Wer nicht gleich zum Hörer greifen möchte, hat mit dem Brief eine gute Alternative, zumal er von allen Kanälen die wenigsten rechtlichen Hürden mit sich bringt. Ein Brief bleibt auf dem Schreibtisch liegen, wird weitergereicht und eignet sich auch gut, um nach einem Telefonat nachzufassen.

Inhaltlich folgt ein Akquisebrief demselben Muster wie ein guter Anruf, indem er an einen Anlass anknüpft und einen kleinen nächsten Schritt vorschlägt. Ein handgeschriebener Umschlag oder ein PS von Hand zeigen dabei, dass sich jemand Mühe gemacht hat. Trotzdem sollte der Brief klar als Angebot Ihres Unternehmens erkennbar bleiben.

Solche Briefe, PS und Umschläge schreibt Handschriftpost mit echtem Stift. Formulierungen für den ersten Satz, kurze Akquisebriefe und PS-Beispiele finden Sie auf der Seite Kaltakquise per Brief, und wie Sie eine ganze Aussendung vorbereiten, beschreibt der Ratgeber Briefaktion planen.

Häufige Fehler bei der Kaltakquise

Viele Fehler bei der Kaltakquise wiederholen sich, und die meisten lassen sich mit etwas Vorbereitung vermeiden.

  • Ohne Anlass anrufen. „Ich wollte mich mal vorstellen“ gibt Ihrem Gegenüber keinen Grund, Zeit zu investieren. Im B2B fehlen dann oft auch die konkreten Umstände, die einen Anruf rechtlich tragen.
  • Kalt-Mails verschicken. Was in anderen Ländern üblich ist, kann in Deutschland schon bei einer einzigen Werbe-Mail ohne Einwilligung zur Abmahnung führen.
  • Zu große Listen. Wer 1.000 Kontakte abtelefoniert, hat keine Zeit mehr für Recherche, weshalb weniger und besser ausgewählte Firmen meist zu mehr echten Gesprächen führen.
  • Mit dem Produkt starten. Die ersten Sätze gehören dem Anliegen Ihres Gesprächspartners, nicht Ihrem Leistungskatalog.
  • Kein nächster Schritt. Ein angenehmes Gespräch ohne konkrete Vereinbarung bringt Sie nicht weiter.
  • Nicht dokumentieren. Ohne Notizen wissen Sie beim zweiten Kontakt nicht mehr, was beim ersten besprochen wurde, und im Streitfall können Sie nichts belegen.
  • Getarnte Werbung. Briefe, die wie private Post wirken, oder Anrufe unter falschem Vorwand kosten Vertrauen und können unlauter sein.

Fazit

Kaltakquise ist in Deutschland erlaubt, sofern Sie für die jeweilige Zielgruppe den richtigen Kanal wählen. Unternehmen dürfen Sie anrufen, wenn konkrete Umstände wie ein aktueller Anlass ein Interesse an Ihrem Angebot erwarten lassen, während Werbe-E-Mails eine ausdrückliche Einwilligung voraussetzen. Der Brief bleibt dabei der Weg mit den wenigsten Hürden.

Über den Erfolg entscheidet am Ende aber weniger der Kanal als die Vorbereitung. Wenn Sie neu starten, beginnen Sie am besten mit 20 bis 50 passenden Firmen, notieren für jede einen recherchierten Anlass und planen den zweiten Kontakt gleich mit. Auf diese Weise kommen Sie ohne Tricks und ohne endlose Anruflisten zu guten Gesprächen.

Häufige Fragen

Ist Kaltakquise in Deutschland verboten?

Nein, nicht grundsätzlich. Verboten sind Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne ausdrückliche Einwilligung sowie Werbe-E-Mails ohne Einwilligung, und zwar auch an Unternehmen. Anrufe bei Firmen sind dagegen bei mutmaßlicher Einwilligung erlaubt, und Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig.

Darf ich Telefonnummern aus dem Impressum für die Kaltakquise nutzen?

Die Nummer im Impressum ist keine Einwilligung in Werbeanrufe. Ob Sie anrufen dürfen, hängt im B2B davon ab, ob konkrete Umstände vor dem Anruf ein echtes Interesse des Unternehmens an Ihrem Angebot erwarten lassen. Ein allgemeiner Bezug zum Geschäftsfeld genügt dafür nicht.

Ist Kaltakquise über LinkedIn erlaubt?

Nicht, sobald die Nachricht wirbt. Werbende Direktnachrichten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung werden wie E-Mail-Werbung behandelt, während eine Kontaktanfrage ohne Verkaufsbotschaft rechtlich weniger angreifbar ist.

Wie bekomme ich eine Einwilligung für E-Mails?

Indem Sie ausdrücklich danach fragen, zum Beispiel am Ende eines Telefonats, ob Sie künftig Angebote per E-Mail schicken dürfen. Notieren Sie sich anschließend, wer wann und wofür zugestimmt hat, denn im Streitfall müssen Sie die Einwilligung belegen können.

Darf ich Privatpersonen per Brief anschreiben?

Nach dem UWG ja, solange die Person nicht widersprochen hat und der Brief als Werbung erkennbar ist. Für die Adressdaten brauchen Sie zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach DSGVO, etwa eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse mit Abwägung im Einzelfall.

Was hilft gegen die Angst vor Ablehnung bei der Kaltakquise?

Vor allem eine gute Vorbereitung. Wer einen echten Anlass hat und vorher ein Haupt- und ein Ausweichziel festlegt, führt ein Gespräch statt einer Verkaufsrede. Ein Nein ist dann eine Auskunft über den aktuellen Bedarf und kein Urteil über Sie.

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